Stimmzettel bei unechter Mehrheitswahl
Wenn nur ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingeht, sind auf dem Stimmzettel soviele leere Zeilen vorzusehen, wie der Wähler Stimmen hat. Müssen die leeren Zeilen unterhalb der nominierten Kandidaten aufgeführt werden oder könnten die leeren Zeilen auch z.B. neben den nominierten Kandidaten oder auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt werden ?
Die Gestaltung des Stimmzettel bei unechter Mehrheitswahl zum Gemeinderat richtet sich gemäß § 31 GLKrWO nach Anlage 4 zur GLKrWO und ist gemäß § 101 GLKrWO verbindlich. Damit kommt nur ein Abdruck der Zeilen unter den vorgedruckten Bewerbern in Betracht.