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Bekanntmachungen (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 28.11.2007 11:52

Gemäß § 98 Nr. 1 GLKrWO sind die Bekanntmachungen durch öffentlichen Anschlag an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachungen von Satzungen gelten, vorzunehmen. Die Gemeinde gibt ein Amtsblatt heraus, dort können aber nicht alle Bekanntmachungen fristgerecht veröffentlicht werden. Es soll daher die Amtstafel am Rathaus für die fristgerechten Bekanntmachungen bestimmt werden. Ist es nach § 98 GLKrWO zwingend notwendig, an mehreren Stellen (sprich allen Ortsteilen) die Bekanntmachung öffentlich anzuschlagen oder genügt der (einzige) Anschlag an der Amtstafel am Rathaus? Nr. 91 GLKrWBek und Art. 26 GO bringen dazu keine Aufklärung.

Es genügt für wahlrechtliche Bekanntmachungen, die Sie zur Fristwahrung durch Aushang bewirken müssen, diese an der Amtstafel des Rathauses anzubringen. Der Aushang an mehreren Stellen in der Gemeinde ist nach dem Wortlaut ("möglichst") des § 98 Nr. 1 GLKrWO wünschenswert, aber nicht zwingende Voraussetzung.


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