Auskunft aus dem Melderegister
Ist die Herausgabe von Daten der wahlberechtigten Eltern mit Kindern bis 14 Jahre an einen Wahlvorschlagsträger durch Art. 35 Meldegesetz gedeckt?
In den 6 Monaten vor der Kommunalwahl ist die Datenherausgabe über Gruppen von Wahlberechtigten zulässig, für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Mit diesen sog.
Gruppenauskünften wird es den Wahlvorschlagsträgern ermöglicht, mit bestimmten
inhaltlichen Aussagen aus ihrem politischen Programm eine ganz bestimmte
Zielgruppe zu erreichen.
In diesem Fall ist scheinbar für die Zusammensetzung der Daten nicht das Lebensalter der
Wahlberechtigten (nämlich das der Eltern), sondern das ihrer Kinder maßgebend. Letztendlich
kommt es aber auf die Frage, ob man - trotz Abweichung vom Wortlaut der gesetzlichen
Regelung - im Wege einer großzügigen Auslegung zu einer positiven Entscheidung kann,
nicht mehr an. Denn entscheidend ist, dass in diesem Fall eigentlich ein
ganz anderes Kriterium vorrangig für die Zusammensetzung der Gruppenauskunft
ist: nämlich die Tatsache, dass ein Familienverband mit Kindern besteht, also
die Tatsache des "Eltern-Seins". Aus diesem Grunde halten wir die
Herausgabe der Daten für unzulässig.