Gruppenauskunft (2)
Eine Partei bittet um Bereitstellung einer Gruppenauskunft für: - für alle Wahlberechtigten - alle Erstwähler - aller Gewerbeunternehmen und Freiberufler - aller Vereinsvorstände und Schatzmeister. Ist dies zulässig?
In den 6 Monaten vor der Kommunalwahl ist die Datenherausgabe über Gruppen von Wahlberechtigten zulässig, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Mit diesen sog. Gruppenauskünften wird es den Wahlvorschlagsträgern ermöglicht, mit bestimmten inhaltlichen Aussagen aus ihrem politischen Programm eine ganz bestimmte Zielgruppe zu erreichen.
Die Aufteilung in so viele Altersgruppen, dass letztlich lückenlos alle Wahlberechtigten abgefragt werden würden, ist nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bedenklich, wurde aber bisher in kleineren Gemeinden als vertretbar akzeptiert (IMS vom 20.05.1986, Az. IC-2135-21/3).
In Ihren weiteren Beispielen sind für die Zusammensetzung der Daten nicht das Lebensalter der Wahlberechtigten, sondern andere Kriterien (z.B. Vereinszugehörigkeit) maßgeblich. Unabhängig davon, dass Sie diese Kriterien im Melderegister gar nicht gespeichert haben, wäre die Herausgabe im Wege einer Gruppenauskunft nicht zulässig.