Aufstellungsversammlung
Kann die gleiche Person mehrere Aufstellungsversammlungen auf Kreis- und Gemeindeebene leiten ? Kann der Leiter einer Aufstellungsversammlung in der Gemeinde, in der er wahlberechtigt ist, in den Wahl- bzw. Briefwahlvorstand berufen werden?
Ja, eine Person kann mehrere Aufstellungsversammlungen leiten. Ebenfalls kann der Leiter einer Aufstellungsversammlung in einen (Brief-)Wahlvorstand berufen werden. Nach Art. 4 Abs. 3 GLKrWG darf zwar niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Von dieser wahlrechtlichen Vorschrift ist allerdings nicht die Aufstellungsversammlung bzw. die Funktion des Leiters einer Aufstellungsversammlung erfasst.