Wahlwerbung
Mich würde interessieren, ab welchem Zeitpunkt die Parteien im Ort mit ihrer Wahlwerbung beginnen können.
Ein pauschale Aussage ist dazu nicht möglich. Wir verweisen hierzu auf folgende Quellen:
1. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl S. 367),
2. IMS vom 25.03.1998 (IC/IIB-3611.15-3);
3. IMS vom 28.05.1998 (IC/IIB-2116.I);
4. IMS vom 27.12.2006 (IC2-2116.1-0);
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in der zitierten Bekanntmachung genannten Mindestzeiträume je nach Wahl oder Abstimmung nicht mehr anzuwenden sind, sondern die Wahlvorschlagsträger in einem angemessenen Zeitraum von 4 Wochen bis zu 6 Monaten vor dem Wahltag von Beschränkungen zu befreien sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse im Sinne der oben zitierten IMS zu berücksichtigen.