Abstimmungsräume
Im § 55 GLKrWO heißt es, dass als Wahlzelle auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum verwendet werden kann, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann. Kann ein Nebenraum, der nur vom Abstimmungsraum aus zugänglich ist, auch dazu verwendet werden, dort mehrere Wahlkabinen aufzustellen, wenn der Raum vom Tisch des Wahlvorstands aus einsehbar ist?
Dem Wortlaut des § 55 GLKrWO entnehmen wir, dass
Folgendes gilt: 1 Nebenraum = 1 Wahlzelle.
Eine weitergehende
Interpretationsmöglichkeit sehen wir im Hinblick auf die Wahrung des
Wahlgeheimnisses nicht. Was meint Ihr Landratsamt dazu?