Neutralität
Der Beauftragte eines Wahlvorschlages macht eine Benachteiligung geltend, weil der neue (zugelassene) Wahlvorschlagsträger auf der gemeindlichen Homepage noch nicht unter der Rubrik "Kultur & Freizeit - Hier finden Sie interessante Daten, Informationen und Adressen aus dem Bereich Kultur und Freizeit von ...(Gemeindename)" veröffentlicht ist. Er fordert, unter Androhung von "rechtlichen Schritten" und "Wahlanfechtung", die "kurzfristige Abhilfe". Welche "rechtlichen Schritte" könnte der Wahlvorschlagsträger einleiten und hätte eine Wahlanfechtung Erfolgsaussichten?
Gegenfrage:
Warum stellen Sie die Informationen nicht - wie bei jedem anderen Verein auch -
ins Internet. Unabhängig von juristischen Überlegungen zum Thema
"Neutralität der Gemeindeorgane", unabhängig von Ausführungen zur
Gleichbehandlung von Wahlvorschlagsträgern durch die Gemeinde meinen wir ganz
pragmatisch: wollen Sie wirklich eine (öffentliche) Auseinandersetzung im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Wollen Sie wirklich den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Wahlanfechtung, auch wenn sie
erfolglos bleiben sollte. Oder handelt es sich hier um eine politisch
motivierte oder gar bewusste Ungleichbehandlung, für die letztlich eine
Begründung durch die Verwaltung gefunden werden soll? Über die
Erfolgsaussichten von rechtlichen Schritten oder einer Wahlanfechtung wollen
wir nicht spekulieren.
Wir raten: Stellen Sie die Infos ein!