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Neutralität

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 18.02.2008 14:22

Der Beauftragte eines Wahlvorschlages macht eine Benachteiligung geltend, weil der neue (zugelassene) Wahlvorschlagsträger auf der gemeindlichen Homepage noch nicht unter der Rubrik "Kultur & Freizeit - Hier finden Sie interessante Daten, Informationen und Adressen aus dem Bereich Kultur und Freizeit von ...(Gemeindename)" veröffentlicht ist. Er fordert, unter Androhung von "rechtlichen Schritten" und "Wahlanfechtung", die "kurzfristige Abhilfe". Welche "rechtlichen Schritte" könnte der Wahlvorschlagsträger einleiten und hätte eine Wahlanfechtung Erfolgsaussichten?

Gegenfrage: Warum stellen Sie die Informationen nicht - wie bei jedem anderen Verein auch - ins Internet. Unabhängig von juristischen Überlegungen zum Thema "Neutralität der Gemeindeorgane", unabhängig von Ausführungen zur Gleichbehandlung von Wahlvorschlagsträgern durch die Gemeinde meinen wir ganz pragmatisch: wollen Sie wirklich eine (öffentliche) Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Wollen Sie wirklich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Wahlanfechtung, auch wenn sie erfolglos bleiben sollte. Oder handelt es sich hier um eine politisch motivierte oder gar bewusste Ungleichbehandlung, für die letztlich eine Begründung durch die Verwaltung gefunden werden soll? Über die Erfolgsaussichten von rechtlichen Schritten oder einer Wahlanfechtung wollen wir nicht spekulieren.

Wir raten: Stellen Sie die Infos ein!

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