Wahlbenachrichtigung für Stichwahl
Wie wird die Ausstellung einer (Ersatz-)Wahlbenachrichtigung an den Briefwähler für eine evtl. Stichwahl des Bürgermeisters und oder des Landrats am besten durchgeführt?
Eine Wahlbenachrichtigung im klassischen Sinne ist für Stichwahlen nicht vorgesehen, grundsätzlich aber nicht verboten. Allerdings dürfte sie erst versandt werden, wenn der Wahlausschuss nach der Hauptwahl die Notwendigkeit einer Stichwahl förmlich festgestellt hat. Wir halten sie - auch aus wirtschaftlichen Gründen - für überflüssig, da dem Urnenwähler bei der Hauptwahl seine Wahlbenachrichtigung wieder mitgegeben wird mit dem Hinweis, sie für eine mögliche Stichwahl aufzubewahren.
Der von Ihnen angesprochene Fall bezieht sich dagegen auf Briefwähler, die mit dem auf der Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung vorgedruckten Formular die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen und damit das Original wegen Verbleib bei der Gemeinde bei einer Stichwahl nicht mehr in Händen haben.
Hier sind folgende Fälle denkbar:
a. Es liegt ein Briefwahlantrag nur für die Hauptwahl vor.
In diesem Fall muss der Wahlberechtigte auch für den Fall einer Stichwahl zwei Möglichkeiten haben: nämlich entweder zur Stichwahl ins Wahllokal zu gehen oder auch für die Stichwahl einen Briefwahlantrag zu stellen. Er benötigt also neben der Information zu seinem Abstimmungsraum und zu seiner Wählerverzeichnisnummer (die sich bereits auf der Hauptwahlkarte befunden hatte) auch einen Antragsvordruck.
Dazu empfiehlt es sich, zweiseitige Formulare zu verwenden: auf der einen Seite ist ein leeres Antragsformular für einen Wahlscheinantrag (Stichwahl) vorgedruckt. Auf der anderen Seite ist im oberen Teil ein allgemeinér Hinweis über das Verfahren enthalten. Im unteren Teil wird individuell die Vorderseite der Wahlbenachrichtigung der Hauptwahl aufkopiert. Wenn Sie dazu für die Dauer von 5 Wochen einen kleinen Tischkopierer mieten, ihn mit den Vordrucken bereits befüllen und auf dem Kopierglas mit Klebestreifen den richtigen Anschlag der Wahlbenachrichtigung markieren, können sie dieses Verfahren schnell und wirtschaftlich abwickeln.
b. Es liegt ein Briefwahlantrag für die Hauptwahl und für die Stichwahl vor.
Die Wahlbenachrichtigung sieht dazu im amtlichen Muster ein Ankreuzfeld vor. In diesem Fall benötigt der Wahlberechtigte keine weiteren Unterlagen und Informationen. Wir empfehlen jedoch, den Eingang des (vorsorglich gestellten) Stichwahlantrags zur Vermeidung von Nachfragen schriftlich zu bestätigen. Da das amtliche Muster für den Fall einer von der Versendungsadresse bei der Hauptwahl abweichenden Versandanschrift der Stichwahlunterlagen keinen Raum für eine Eintragung bietet, können Sie im Rahmen der schriftlichen Bestätigung z.B. darauf hinweisen, dass Sie die Unterlagen im Fall einer Stichwahl an die Adresse senden, an die Sie auch die Hauptwahlunterlagen gesandt haben, es sei denn der Antragsteller hat etwas anderes angegeben oder er würde noch nachträglich eine andere Adresse mitteilen.
Dazu können Sie einen Vordruck verwenden, der völlig unpersonalisiert beigelegt wird.
c. Es liegt ein Briefwahlantrag nur für die Stichwahl vor.
Diese Anträge werden wohl nicht auf der Wahlbenachrichtigung selbst (weil für diese Fallkonstellation nicht geeignet), sondern im Regelfall formlos erfolgen. Sie werden vermehrt auftreten, je näher der Tag der Hauptwahl rückt. In diesem Fall könnte zur Vermeidung von Nachfragen eine schriftliche Eingangsbestätigung wie unter Ziffer 2 dargestellt, zugesandt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
1. Eine Wahlbenachrichtigung für eine Stichwahl ist nicht notwendig.
2. Briefwähler nur für die Hauptwahl erhalten mit ihren Briefwahlunterlagen für die Hauptwahl ein Antragsformular mit zusätzlichen Informationen aus der Wahlbenachrichtigung.
3. Briefwähler für Haupt- und Stichwahl erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Hauptwahl eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, eine gewünschte abweichende Versandanschrift nachträglich mitzuteilen.
4. Briefwähler nur für die Stichwahl benötigen keine weiteren Informationen, sofern sie den Antrag formlos gestellt haben und damit ihre Wahlbenachrichtigung für die Hauptwahl noch besitzen.
Ob Sie die beiden Varianten der Vordrucke (personalisierter Antrag zu Fall a) oder unpersonalisierter Vordruck zu b) oder c) - je nach Fallkonstellation - aus Ihrem EDV-Verfahren generieren können, müssten Sie mit Ihrem Verfahrensbetreiber abklären.
Bitte beachten Sie bei Versand von Briefwahlunterlagen auch möglicherweise bestehende Vorschriften der Zustellunternehmen zur Notwendigkeit der Inhaltsgleichheit bei Inanspruchnahme von Verbilligungen. Dann müssten Sie nämlich den Versand zu Fallgruppe a vom Versand zu Fallgruppe b und c logistisch trennen.