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Auskunft aus dem Melderegister (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 13.09.2007 13:20

Ein amtierendes Gemeinderatsmitglied wünscht wegen Wahlwerbung in eigener Sache die Anschriften der wahlberechtigen Bürger eines bestimmten Gemeindeteils. Können wir die Adressen mitteilen? Wenn nicht, was hätte er sonst noch für Möglichkeiten?

In den 6 Monaten vor der Kommunalwahl ist die Datenherausgabe über Gruppen von Wahlberechtigten zulässig, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (Art. 32 Satz 1 MeldeG). Mit diesen sog. Gruppenauskünften wird es den Wahlvorschlagsträgern ermöglicht, mit bestimmten inhaltlichen Aussagen aus ihrem politischen Programm eine ganz bestimmte Zielgruppe zu erreichen. Dazu ist festzuhalten:

  • 1. Auskunftsersuchen von einzelnen Mandatsträgern, die Parteien oder Wählergruppen angehören, sind von Art. 32 MeldeG nicht erfasst. Die Auskunft darf nur an Träger von Wahlvorschlägen erteilt werden.
  • 2. Das Geburtsdatum darf nicht mitgeteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 MeldeG).
  • 3. Die Aufteilung in so viele Altersgruppen, dass letztlich lückenlos alle Wahlberechtigten abgefragt werden würden, ist nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bedenklich, wurde aber bisher in kleineren Gemeinden als vertretbar akzeptiert (IMS vom 20.05.1986, Az. IC-2135-21/3). Nicht näher bestimmt ist dabei, was unter "kleinerer Gemeinde" zu verstehen ist.
  • 4. Die Kombination mit anderen Kriterien (z.B. Geschlecht oder Kinder) ist nicht zulässig. Zu ortsteilbezogenen Auskünften äußert sich die Literaturmeinung (vergl. Böttcher, Kommentar zum Melderecht) zwar grundsätzlich positiv, allerdings nur in Verbindung mit Altersgruppen, nicht in Verbindung mit einer lückenlosen Auskunft über den gesamten Ortsteil.
  • 5. Die Auskunft ist kostenpflichtig nach Lfd. Nr. 2.II.4 Tarifstelle 1.1.6 des Kostenverzeichnisses.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Auskunftbegehren des Gemeinderatsmitglieds nach obiger Ziffer 1 zunächst jedenfalls nicht zulässig ist.

Wenn die Anfrage vom Wahlvorschlagsträger, dem das Gemeinderatsmitglied angehört, gestellt wird, empfehlen wir vor der Erteilung eine Klärung mit der Rechtsaufsicht.

Wir halten – nach dem Wortlaut der Bestimmung - die Erteilung im Hinblick auf die unterbleibende Alterseinschränkung (d.h. es ist keine Gruppenauskunft mehr) und das zusätzliche Kriterium "Ortsteil" für bedenklich. Wenn man dieser Auffassung folgt, bliebe dem Gemeinderatsmitglied dann letztlich nur die Möglichkeit einer Werbewurfsendung mit der Folge, dass er nicht persönlich adressieren kann, auch Nichtwahlberechtigte erreicht und wahlberechtigte Werbeverweigerer nicht erreicht.

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