Zeitpunkt Einberufung
Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Einberufung des Wahlausschusses bzw. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände samt Beisitzer?
Das kommt – insbesondere bei den Mitgliedern der (Brief-)Wahlvorstände grundsätzlich auf die Größe der Gemeinde an.
Wir empfehlen hinsichtlich des Wahlausschusses folgendes Verfahren:
1. Berufung, ggf. bereits jetzt, sofern der Wahlleiter bereits berufen ist.
2. Gesonderte Ladung zu jeder Sitzung für die Beisitzer/innen mit Empfangsbestätigung
3. Gleichzeitige Information für die Stellvertretungen über den jeweiligen Sitzungstermin mit der Bitte, sich mit dem Beisitzer/der Beisitzerin abzusprechen (ebenfalls gegen Empfangsbestätigung).
Hinsichtlich der (Brief-)Wahlvorstände wird neben der Berufung eine nochmalige Ladung aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht kommen. Das heißt, der Zeitpunkt der (Ein-)Berufung gegen Empfangsbestätigung ist ein Kompromiss aus Rechtzeitigkeit (zur Planungssicherheit der Gemeinde und zur Information der Berufenen) und der Nähe zum Wahltag (zur Vermeidung von Ausfällen in größerer Anzahl nach der Berufung). In jedem Fall sollte aus Sicht der Praxis zwischen der Zustellung der Berufung und den Schulungsveranstaltungen noch soviel zeitlicher Spielraum sein, dass die Gemeinde auf Ausfälle oder unzustellbare Berufungen reagieren kann.