Stärkeverhältnis (2)
Gem. Art.5 Abs.2 GLKrWG beruft der Wahlleiter vier Wahlberechtigte als Beisitzer in den Wahlausschuss. Die Parteien und Wählergruppen sind entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen, wobei keine Gruppierung durch mehrere Beisitzer vertreten sein darf. Unser Bürgermeister gehört der A-Partei an und wird zum Wahlleiter bestellt, weil er nicht mehr kandidiert. Hat das zur Folge, das die im Gemeinderat als stärkste Fraktion vertretene A-Partei keinen Beisitzer mehr stellen kann?
Nein, denn der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden bei der Besetzung des Wahlausschusses entsprechend des Ergebnisses bei der letzten Gemeinderatswahl keiner Partei oder Wählergruppe zugerechnet. Auch wenn ihre Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe bekannt ist, werden sie bezüglich des Stärkeverhältnisses im Wahlausschuss nicht angerechnet.