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Berufung Wahlleiter

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 26.06.2007 10:19

Unser Bürgermeister stellt sich aus Altersgründen 2008 nicht mehr zur Wahl. Ist er dann für die Kommunalwahlen am 2. März 2008 automatisch Wahlleiter oder kann dieses Amt auch von einem Anderen wahrgenommen werden?

Einen Automatismus bei der Berufung der Wahlleiterin/des Wahlleiters gibt es nicht mehr. Art. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes räumt dem Gemeinderat/Stadtrat dabei neuerdings ein Auswahlermessen ein.

Es kann nunmehr
- der erste Bürgermeister,
- einer der weiteren Bürgermeister,
- einer der weiteren Stellvertreter,
- ein sonstiges Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats oder
- eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde/des Marktes/der Stadt oder der Verwaltungsgemeinschaft berufen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass
- Bewerberinnen/Bewerber für die Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters und/oder die Wahl des Gemeinderats/Stadtrats,
- Leiter/innen von Aufstellungsversammlungen sowie
- Beauftragte von Wahlvorschlägen für diese Wahlen und ihre Stellvertretungen
nicht berufen werden können.

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