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Bildung des Wahlausschusses (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 20.09.2007 10:17

Sind bei der Berufung der Beisitzer und Stellvertreter im Wahlausschuss durch den Wahlleiter (Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GLKrWG) Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Gemeinderats-/Stadtratswahl angetreten sind und Stimmen erhalten haben auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie bei der anstehenden Wahl überhaupt nicht mehr antreten? Ist eine Wählergruppe, die bei der letzten Wahl lediglich einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingereicht hat, hier zu berücksichtigen, nachdem im Gesetz von Gemeinderats-/oder Kreistagswahl die Rede ist?

Art. 5 Abs. 2 GLKrWG fordert zunächst die Berücksichtigung von Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen. Dabei wird nicht gefordert, dass diese Partei oder Wählergruppe erneut antritt. Das Ergebnis der letzten Bürgermeisterwahl spielt also in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle.

Sollten jedoch bei der letzten Gemeinderatswahl nicht mindestens 4 Parteien oder Wählergruppen angetreten sein, müssten für die Besetzung der dann noch noch vakanten Sitze weitere objektive Kriterien herangezogen werden, wie z.B. das Ergebnis von weiteren Wählergruppen oder Parteien bei anderen Wahlen. Nach den Umständen des Einzelfalls könnte damit auch das Ergebnis der letzten Bürgermeisterwahl eine Rolle spielen, jedoch nicht von vorneherein.

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