Berufung Wahlleiter (2)
In einer Mitgliedsgemeinde unserer VG stellen sich alle Mitglieder des Gemeinderates wieder zur Wahl. Zum Gemeindewahlleiter soll deshalb ein Bediensteter der Gemeinde (Arbeiter im Bauhof) bestellt werden. Ist das möglich, da es sich nicht um einen Verwaltungsmann handelt ?
Auch ein Arbeiter im Bauhof ist "Bediensteter der Gemeinde". Das entspricht den rechtlichen Möglichkeiten des Art. 5 GLKrWG. Dennoch bleibt in der Praxis die Frage der Praktikabilität der Berufung. Im übrigen: Aus der Frage geht nicht hervor, ob der amtierende 1. Bürgermeister möglicherweise nicht gleichzeitig gewählt wird oder ggf. nicht mehr kandidiert. In diesem Falle könnte er zum Wahlleiter berufen werden, sofern er nicht eine Aufstellungsversammlung zur Bürgermeisterwahl oder zur Gemeinderatswahl geleitet hat (oder leiten wird) oder Beauftragter eines Wahlvorschlags für die Bürgermeisterwahl oder Gemeinderatswahl ist (oder sein wird).