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Mitgliedschaft in mehreren Wahlorganen

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 09.10.2007 14:34

Kann der stellvertretende Wahlleiter am Wahltag Schriftführer in einem Wahlvorstand (z.B. Briefwahlvorstand) sein?

Nein, das ist wegen der Verbots der mehrfachen Organmitgliedschaft/organfunktion nach Art. 4 Abs. 3 GLKrWG ausgeschlossen. Damit sollen Interessenskonflikte ausgeschlossen und die Möglichkeit vermieden werden, dass der stellvertretende Wahlleiter im Vertretungsfall im Wahlausschuss über seine eigenen Beschlüsse, die er im (Brief-)Wahlvorstand mitgefasst oder bei Stimmengleichheit sogar entschieden hat, nochmals abstimmen kann.


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