Mitgliedschaft in mehreren Wahlorganen
Kann der stellvertretende Wahlleiter am Wahltag Schriftführer in einem Wahlvorstand (z.B. Briefwahlvorstand) sein?
Nein, das ist wegen der Verbots der mehrfachen Organmitgliedschaft/organfunktion nach Art. 4 Abs. 3 GLKrWG ausgeschlossen. Damit sollen Interessenskonflikte ausgeschlossen und die Möglichkeit vermieden werden, dass der stellvertretende Wahlleiter im Vertretungsfall im Wahlausschuss über seine eigenen Beschlüsse, die er im (Brief-)Wahlvorstand mitgefasst oder bei Stimmengleichheit sogar entschieden hat, nochmals abstimmen kann.