Berufung (8)
In einer Mitgliedsgemeinde unserer VG treten bei der Kommunalwahl 2008 voraussichtlich drei Wählerschläge auf: 1. A-Partei/Wählergruppe X 2. Wählergemeinschaft XY 3. Wählergruppe Y Bei der Kommunalwahl 2002 bildeten die A-Partei und die Wählergruppe Y - die jetzt alleine antritt - einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Personen dieser Verbindung sitzen auch seitdem im Gemeinderat als stärkste Gruppe gegenüber der Wählergemeinschaft XY. In der Gemeinde existieren keine weiteren Ortsverbände anderer Parteien bzw. andere alte Wählergruppierungen aus denen man Beisitzer berufen könnte. Wie ist in diesem Fall der Gemeindewahlausschuss zu besetzen?
Ausgangspunkt ist Art. 5 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG, also der grundsätzliche Vorrang der Parteien und Wählergruppen nach der letzten Gemeinderatswahl. Allerdings stellt das Gesetz auf die Stimmenzahlen der letzten Gemeinderatswahl ab und nicht auf die Sitze und gebraucht im Rahmen der Besetzung des Wahlausschusses den Begriff "nach Möglichkeit", räumt also ein, dass
- 1. nicht jeder Wahlvorschlag aus 2002 auch mit einem Sitz zum Zug gekommen ist,
- 2. weniger als 4 Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl angetreten sind,
- 3. die Wahlvorschlagsträger aus 2002 nicht mehr existieren oder
- 4. keine oder nicht rechtzeitig Vorschläge unterbreitet werden.
In diesem Fall ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden unter Berücksichtigung, dass keine Gruppierung durch mehr als einen Beisitzer vertreten sein darf.
Unklar ist, wie im Falle von gemeinsamen Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl zu verfahren ist, d.h. sind z.B. zwei an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligte Träger jeweils für sich oder nur insgesamt zu berücksichtigen. Nachdem das Gesetz eben von "Stimmenzahlen" spricht, kann man annehmen, dass es sozusagen "listenbezogen" zu lesen ist, sich also die an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Träger intern einigen müssen, wen sie in den Wahlausschuss entsenden. Unseres Erachtens kann das jedoch anders sein, wenn sich Wahlvorschlagsträger aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag trennen und beabsichtigen, nunmehr separat aufzutreten, insbesondere dann, wenn ohnehin nicht alle Sitze automatisch vergeben werden können.
Nun ist es in Ihrem Fall so, dass
- 1. die A-Partei sich von íhrem bisherigen Weggefährten Wählergruppe Y getrennt hat und mit einer neuen Wählergruppe X auftritt
- 2. die Wählergemeinschaft XY wie bisher alleine auftritt
- 3. die bisher mit der A-Partei verbandelte Wählergruppe Y alleine auftritt.
- Es wäre also nach unserer Auffassung denkbar, dass Sie den Wahlausschuss wie folgt besetzen:
- 1. Wählergemeinschaft XY, sozusagen als einzige "gesetzte" nach der 2002er Wahl;
- 2. A-Partei nach pflichtgemäßem Ermessen als im Gemeindegebiet bereits vorhandene Partei;
- 3. Wählergruppe Y nach pflichtgemäßem Ermessen als im Gemeindegebiet bereits vorhandene Wählergruppe;
- 4. Ein weiterer Wahlberechtigter der Gemeinde, der weder den vorhandenen Trägern noch der neuen Wählergruppe X zuzurechnen ist.
Die Zurechnung des 4. Sitzes an die neue Wählergruppe X nach pflichtgemäßem Ermessen könnte man möglicherweise zwar begründen, dennoch halten wir sie nicht für sinnvoll.
Was meint Ihre Rechtsaufsicht dazu?