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Zusammensetzung

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 06.07.2007 11:49

Gemäß Art.5 GLKrWG werden vier Mitglieder des Wahlausschusses plus Schriftführer vom Wahlleiter berufen. Nach Möglichkeit sind Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen. In unserer Gemeinde gibt es nur drei Parteien/Wählergruppen; drei Beisitzer samt Stellvertreter sind also besetzt. Kann die vierte Beisitzerstelle mit der stärksten Gemeinderatsfraktion doppelt besetzt werden?

Nein, Art. 5 Abs. 2 Satz 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) regelt ganz klar, dass keine Partei oder Wählergruppe durch mehrere Beisitzer vertreten sein darf. Unter dieser Prämisse steht es im geschilderten Fall im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlleiters, den 4. "Sitz" im Wahlausschuss zu vergeben. Zweckmäßigerweise wird man dabei zunächst auf die sonstigen Parteien und Wählergruppen zurückgreifen, die bei den letzten Kommunalwahlen angetreten sind, jedoch nicht zum Zug gekommen sind. Dabei wird man - bei mehreren in Betracht kommenden - wohl das jeweilige Wahlergebnis heranziehen. Erst dann kommen sonstige Parteien und Wählerguppen in der Gemeinde in Betracht, die bei den letzten Kommunalwahlen nicht angetreten sind. Hier kommen als sachliche Abgrenzungs- und Unterscheidungskriterien neben dem Abschneiden bei sonstigen Wahlen auch die Mitgliederzahl und der jeweilige Organisationsgrad in Frage.




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