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Berufung

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 06.07.2007 11:51

Ich bin seit kurzem Geschäftsleiter einer kreisangehörigen Gemeinde. Wie erfolgt die Berufung zum Wahlleiter und wer soll am besten Stellvertreter werden?

Sie benötigen dafür einen Beschluss des Gemeinderats/Stadtrats, sowohl hinsichtlich Ihrer Person für die Funktion des Wahlleiters, als auch hinsichtlich Ihrer Stellvertretung. Einen Automatismus - wie nach bisheriger Rechtslage - bei der Berufung der Wahlleiterin/des Wahlleiters gibt es nicht mehr. Art. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes räumt dem Gemeinderat/Stadtrat dabei neuerdings ein Auswahlermessen ein. Es kann nunmehr

  • der erste Bürgermeister,
  • einer der weiteren Bürgermeister,
  • einer der weiteren Stellvertreter,
  • ein sonstiges Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats oder
  • eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde/des Marktes/der Stadt oder der Verwaltungsgemeinschaft berufen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass

  • Bewerberinnen/Bewerber für die Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters und/oder die Wahl des Gemeinderats/Stadtrats,
  • Leiter/innen von Aufstellungsversammlungen sowie
  • Beauftragte von Wahlvorschlägen für diese Wahlen und ihre Stellvertretungen

nicht berufen werden können. Das gilt auch für die Berufung des Stellvertreters. Als Stellvertreter wird in Ihrem Fall wohl die Kollegin/der Kollege in Betracht kommen, der Sie auch in Ihrer Funktion als Geschäftsleiter vertritt.


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