Berufung
Ich bin seit kurzem Geschäftsleiter einer kreisangehörigen Gemeinde. Wie erfolgt die Berufung zum Wahlleiter und wer soll am besten Stellvertreter werden?
Sie benötigen dafür einen Beschluss des Gemeinderats/Stadtrats, sowohl hinsichtlich Ihrer Person für die Funktion des Wahlleiters, als auch hinsichtlich Ihrer Stellvertretung. Einen Automatismus - wie nach bisheriger Rechtslage - bei der Berufung der Wahlleiterin/des Wahlleiters gibt es nicht mehr. Art. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes räumt dem Gemeinderat/Stadtrat dabei neuerdings ein Auswahlermessen ein. Es kann nunmehr
- der erste Bürgermeister,
- einer der weiteren Bürgermeister,
- einer der weiteren Stellvertreter,
- ein sonstiges Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats oder
- eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde/des Marktes/der Stadt oder der Verwaltungsgemeinschaft berufen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass
- Bewerberinnen/Bewerber für die Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters und/oder die Wahl des Gemeinderats/Stadtrats,
- Leiter/innen von Aufstellungsversammlungen sowie
- Beauftragte von Wahlvorschlägen für diese Wahlen und ihre Stellvertretungen
nicht berufen
werden können. Das gilt auch für die Berufung des Stellvertreters. Als Stellvertreter
wird in Ihrem Fall wohl die Kollegin/der Kollege in Betracht kommen, der Sie
auch in Ihrer Funktion als Geschäftsleiter vertritt.