Mehrfache Berufung
Kann ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 5 GLKrWG zum Gemeindewahlleiter in mehreren Mitgliedsgemeinden berufen werden, da er ja dann nur in einem Wahlorgan jeder Gemeinde tätig wäre?
Ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft kann nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiter sein (Nr. 6.1 Abs. 1 GLKrWBek). Das in Art. 4 Abs. 3 GLKrWG ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt übergreifend, nicht nur isoliert auf die die Gemeinde oder isoliert auf den Landkreis bezogen. Eine Person darf nur Mitglied in einem Wahlorgan sein. Eine Person, die Wahlleiter oder Mitglied eines Wahlorgans (Wahlausschuss, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand) der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlleiter oder Mitglied des Wahlausschusses des Landkreises sein oder umgekehrt.
Die Literaturmeinung empfiehlt auch, dass sich die Kommunen - ggf. über das Landratsamt - gegenseitig unterrichten sollen, welche Personen sie berufen wollen.