Bestellung Schriftführer
Gemäß Art. 5 Abs. 3 GLKrWG bestellt der Wahlleiter für den Wahlausschuss einen Schriftführer. Die Inkompatibilitätsvorschrift, wie sie für die Beisitzer gilt (Abs. 2 Satz 4), ist hierbei nicht einschlägig. Ich will als Wahlleiter einen Bediensteten zum Schriftführer bestellen, der zugleich Beauftragter eines Wahlvorschlags ist. Könnte dies ein Problem werden oder ist das rechtlich unbedenklich?
Der Schriftführer ist nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 GLKrWG grundsätzlich nicht Mitglied des Wahlausschusses. Er wird nach Art. 5 Abs. 3 GLKrWG bestellt und ist nur dann stimmberechtigtes Mitglied, wenn er zugleich Beisitzer ist. Demnach ist die Bestellung aus unserer Sicht rechtlich unbedenklich.