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Zusammensetzung (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 20.09.2007 09:46

In unserer Gemeinde bestehen drei Wählergruppen, die alle im Gemeinderat vertreten sind. Daneben besteht die A-Partei, die keinen Wahlvorschlag einbringt. Bei der Bildung des Wahlausschusses sind nach neuer Rechtslage die Beauftragten der Wahlvorschläge, Bewerber und Versammlungsleiter ausgeschlossen. Damit bleibt für den 4. Sitz im Wahlausschuss m.E. nur ein Mitglied der A-Partei übrig. Muss dieser Vorschlag von den drei anderen Wählergruppen kommen oder kann das der Wahlleiter entscheiden?

Art. 5 Abs. 2 Satz 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) regelt ganz klar, dass keine Partei oder Wählergruppe durch mehrere Beisitzer vertreten sein darf. Unter dieser Prämisse steht es im geschilderten Fall im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlleiters, den 4. "Sitz" im Wahlausschuss zu vergeben. Ein Vorschlagsrecht der übrigen in den Wahlausschuss zu berufenden Wählergruppen gibt es dafür nicht. Dabei ist zunächst auf die sonstigen Parteien und Wählergruppen zurückgreifen, die bei den letzten Kommunalwahlen angetreten sind, jedoch nicht zum Zug gekommen sind. Dabei wird man - bei mehreren in Betracht kommenden - das jeweilige Stimmenergebnis heranziehen. Erst dann kommen sonstige Parteien und Wählerguppen in der Gemeinde in Betracht, die bei den letzten Kommunalwahlen nicht angetreten sind. Hier kommen als sachliche Abgrenzungs- und Unterscheidungskriterien neben dem Abschneiden bei sontigen Wahlen auch die Mitgliederzahl und der jeweilige Organisationsgrad in Frage.



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