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Rubrik: Wahlleiter und Wahlausschuss 1-50

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:05
  • Fragen zum Thema "Wahlleiter und Wahlausschuss"

1.

Unser Bürgermeister stellt sich aus Altersgründen 2008 nicht mehr zur Wahl. Ist er dann für die Kommunalwahlen am 2. März 2008 automatisch Wahlleiter oder kann dieses Amt auch von einem Anderen wahrgenommen werden?

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2.

In einer Mitgliedsgemeinde unserer VG stellen sich alle Mitglieder des Gemeinderates wieder zur Wahl. Zum Gemeindewahlleiter soll deshalb ein Bediensteter der Gemeinde (Arbeiter im Bauhof) bestellt werden. Ist das möglich, da es sich nicht um einen Verwaltungsmann handelt ?

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3.

Gemäß Art.5 GLKrWG werden vier Mitglieder des Wahlausschusses plus Schriftführer vom Wahlleiter berufen. Nach Möglichkeit sind Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen. In unserer Gemeinde gibt es nur drei Parteien/Wählergruppen; drei Beisitzer samt Stellvertreter sind also besetzt. Kann die vierte Beisitzerstelle mit der stärksten Gemeinderatsfraktion doppelt besetzt werden?

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4.

Ich bin seit kurzem Geschäftsleiter einer kreisangehörigen Gemeinde. Wie erfolgt die Berufung zum Wahlleiter und wer soll am besten Stellvertreter werden?

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5.

Kann ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 5 GLKrWG zum Gemeindewahlleiter in mehreren Mitgliedsgemeinden berufen werden, da er ja dann nur in einem Wahlorgan jeder Gemeinde tätig wäre?

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6.

Darf ich in den Gemeindewahlausschüssen sämtlicher Mitgliedsgemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft als Schriftführer tätig werden oder widerspricht das Art. 4 Abs.3 GLKrWG?

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7.

Ist es möglich, dass ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft der Mitgliedsgemeinde A zum Gemeindewahlleiter berufen wird und in seiner Wohnsitzgemeinde B im Wahlvorstand z.B. als Wahlvorsteher tätig ist?

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8.

Unsere Verwaltungsgemeinschaft hat drei Mitgliedsgemeinden. Alle drei Gemeinderatsgremien haben mich als Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft jeweils zum Gemeindewahlleiter und meinen Mitarbeiter jeweils zum stellvertretenden Wahlleiter berufen. Das zuständige Landratsamt lehnt dies unter Hinweis auf Nr. 6.1 Satz 6 der GLKrWBek ab. Aus unserer Sicht gibt es für diese Bestimmung in der Vollzugsbekanntmachung jedoch keine gesetzliche Grundlage. Müssen wir zwei neue Gemeindewahlleiter berufen?

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9.

In unserer Gemeinde bestehen drei Wählergruppen, die alle im Gemeinderat vertreten sind. Daneben besteht  die A-Partei, die keinen Wahlvorschlag einbringt. Bei der Bildung des Wahlausschusses sind nach neuer Rechtslage die Beauftragten der Wahlvorschläge, Bewerber und Versammlungsleiter ausgeschlossen. Damit bleibt für den 4. Sitz im Wahlausschuss m.E. nur ein Mitglied der A-Partei übrig. Muss dieser Vorschlag von den drei anderen Wählergruppen kommen oder kann das der Wahlleiter entscheiden?

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10.

Beauftragte eines Wahlvorschlags dürfen nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. Trifft dies auch auf Unterstützer eines Wahlvorschlags zu, da ja normalerweise die Beauftragten aus dem Kreis der Unterstützer hervor gehen?

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11.

Nachdem es bezüglich der Berufung des Wahlleiters keinen Automatismus mehr gibt, stellt sich nun die Frage, wer am besten in unserer Gemeinde der Wahlleiter sein kann, da der 1. Bürgermeister und seine beiden Stellvertreter wieder kandidieren. Nachdem wir einen Geschäftsleiter derzeit nicht haben, bleibt dann wohl nur eine weitere Person aus dem Kreise der Bediensteten. Ist eine bestimmte besoldungsrechtliche oder tarifliche Dotierung dafür Voraussetzung?

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12.

Wie ist zu verfahren, wenn beim berufenen Wahlleiter oder einem weiteren berufenen Mitglied des Wahlausschusses nachträglich ein Hinderungsgrund im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG bzw. des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG eintritt ?

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13.

Kann der stellvertretende Wahlleiter gleichzeitig Schriftführer im Gemeindewahlausschuss sein?

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14.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Einberufung des Wahlausschusses bzw. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände samt Beisitzer?

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15.

Welche Aufgaben genau hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin?

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16.

Darf der Schriftführer des Wahlausschusses, wenn er nicht Beisitzer ist, auch im Wahlvorstand als Schriftführer tätig sein?

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17.

In unserer Gemeinde kann sich die XY-Partei nicht auf einen Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters bzw. des Gemeinderats einigen. Der Verband des Ortsteils A der XY-Partei will einen Wahlvorschlag "XY-Partei-Wählergruppe A" einreichen. Der Verband des Ortsteils B der XY-Partei will dagegen einen Wahlvorschlag "XY-Partei-Wählergruppe B" (mit anderen Kandidaten) einreichen. Liegt ein unzulässiges Mehrfachaufteten eines Wahlvorschlagträgers nach Art. 24 Abs. 3 GLKrWG vor und wie hat ggf. der Wahlleiter bzw. der Wahlausschuss zu entscheiden?

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18.

Gem. Art.5 Abs.2 GLKrWG beruft der Wahlleiter vier Wahlberechtigte als Beisitzer in den Wahlausschuss. Die Parteien und Wählergruppen sind entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen, wobei keine Gruppierung durch mehrere Beisitzer vertreten sein darf. Ist es richtig, dass der Stellvertreter jedes Beisitzers von der gleichen Gruppierung sein kann bzw. muss?

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19.

Gem. Art.5 Abs.2 GLKrWG beruft der Wahlleiter vier Wahlberechtigte als Beisitzer in den Wahlausschuss. Die Parteien und Wählergruppen sind entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen, wobei keine Gruppierung durch mehrere Beisitzer vertreten sein darf. Unser Bürgermeister gehört der A-Partei an und wird zum Wahlleiter bestellt, weil er nicht mehr kandidiert. Hat das zur Folge, das die im Gemeinderat als stärkste Fraktion vertretene A-Partei keinen Beisitzer mehr stellen kann?

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20.

Der Gemeinderat hat den 1. Bürgermeister zum Gemeindewahlleiter berufen, da dieser aus Altersgründen nicht mehr antritt. Darf der 1. Bürgermeister seine Berufung zum Gemeindewahlleiter selbst unterzeichnen oder soll diese Berufung durch den Stellvertreter unterzeichnet werden?

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21.

Was ist bei der Berufung des Wahlausschusses zu beachten? Müssen die Parteien und Wählergruppen vor der Berufung des Wahlausschusses zwingend gehört werden oder kann der Wahlleiter, falls die Parteien keine Wahlberechtigten vorschlagen, selber eine Auswahl treffen?

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22.

Kann der amtierende Bürgermeister als Landratskandidat stellvertretender Gemeindewahlleiter werden?

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23.

Hat der Gemeindewahlleiter am Wahltag präsent zu sein?

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24.

Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. Sind auch für die Beisitzer Stellvertreter zu berufen?

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25.

In einer Mitgliedsgemeinde ist vorgesehen, einen VG-Bediensteten zum Wahlleiter zu berufen. Die Mitgliedsgemeinde bildet einen Stimmbezirk. Kann der Wahlleiter am Wahltag gleichzeitig auch als Wahlvorsteher tätig sein?

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26.

Ist es zulässig, dass der Wahlleiter einer Gemeinde zugleich Wahlvorsteher eines Stimmbezirks in dieser Gemeinde ist?

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27.

Können sich bewerbende Personen zum Gemeinderat/Stadtrat als Beisitzer oder dessen Stellvertretung in den Wahlausschuss berufen werden?

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28.

Unser 1. Bürgermeister wurde in der letzten Stadtratssitzung zum Wahlleiter berufen. Es stellt sich nun die Frage, ob er in seiner Funktion als Mitglied der A-Partei, nicht als 1. Bürgermeister oder Wahlleiter, eine Empfehlung für seine Nachfolge aussprechen kann bzw. ein Parteimitglied entsprechend bewerben darf (Beteiligung an der Wahlwerbung etc.). Oder muss sich unser Bürgermeister in dieser Hinsicht vollkommen neutral verhalten, aufgrund der Tatsache, dass er zum Wahlleiter berufen wurde?

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29.

Sind bei der Berufung der Beisitzer und Stellvertreter im Wahlausschuss durch den Wahlleiter (Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GLKrWG) Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Gemeinderats-/Stadtratswahl angetreten sind und Stimmen erhalten haben auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie bei der anstehenden Wahl überhaupt nicht mehr antreten? Ist eine Wählergruppe, die bei der letzten Wahl lediglich einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingereicht hat, hier zu berücksichtigen, nachdem im Gesetz von Gemeinderats-/oder Kreistagswahl die Rede ist?

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30.

Kann der Wahlleiter für die Gemeindewahlen für den Kreistag kandidieren?

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31.

Zum Wahlleiter bzw. seinem Stellvertreter kann auch ein Bediensteter der Gemeinde bestellt werden. Muss dieser in der Gemeinde wahlberechtigt sein?

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32.

In Art. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sind die Personen aufgezählt, die die Funktion des Wahlleiters ausführen können. Kann der Gemeinderat auch durch Aufruf im Mitteilungsblatt der Gemeinde einen Wahlleiter sowie Beisitzer suchen?

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33.

Unser Wahlleiter hat große Probleme, für den Wahlausschuss geeignete Personen zu berufen. Gibt es Ausnahmen von Art. 5 Abs. 2 S. 4 GLKrWG? Was ist zu tun, wenn keine vier Wahlberechtigten plus Stellvertreter vorgeschlagen werden bzw. vorhanden sind?

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34.

Kann ein Bediensteter noch zum stellvertretenden Wahlleiter berufen werden, wenn er zum 01.11.2007 in den Ruhestand geht?

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35.

Kann der stellvertretende Wahlleiter am Wahltag Schriftführer in einem Wahlvorstand (z.B. Briefwahlvorstand) sein?

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36.

Dürfen Gemeinderäte, die sich nicht mehr zur Wahl stellen, Beisitzer im Wahlausschuss sein?

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37.

Als Wahlleiter möchte ich jetzt die Parteien und Wählergruppen anschreiben, mir namentliche Vorschläge bezüglich der Besetzung des Wahlausschusses (Beisitzer, stellvertretende Person) zu benennen. Gibt es ein Musteranschreiben? Könnte ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt werden?

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38.

Kann ein Bewerber für den Gemeinderat in der Gemeinde "A" gleichzeitig Wahlleiter in der Gemeinde "B" sein?

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39.

In einer Mitgliedsgemeinde unserer VG treten bei der Kommunalwahl 2008 voraussichtlich drei Wahlvorschläge auf:

  • 1. A-Partei/Wählergruppe X

  • 2. Wählergemeinschaft XY

  • 3. Wählergruppe Y

Bei der Kommunalwahl 2002 bildeten die A-Partei und die Wählergruppe Y - die jetzt alleine antritt - einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Personen dieser Verbindung sitzen auch seitdem im Gemeinderat als stärkste Gruppe gegenüber der Wählergemeinschaft XY.

In der Gemeinde existieren keine weiteren Ortsverbände anderer Parteien bzw. andere alte Wählergruppierungen, aus denen man Beisitzer berufen könnte. Wie ist in diesem Fall der Gemeindewahlausschuss zu besetzen?

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40.

Nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl soll eine nicht organisierte Wähhlergruppe einen Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss stellen. An wen soll die Aufforderung zur Benennung von Vorschlägen zur Berufung in den Wahlausschuss gerichtet werden?  Kann dies der Beauftragte des letzten Wahlvorschlags oder ein im Gemeinderat vertretenes Mitglied dieser Wählergruppe sein?

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41.

Folgende Besetzung der Gemeinderäte gibt es in den nachfolgenden Gemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft:

  • Gemeinde A: 3 Gruppierungen

  • Gemeinde B: 2 Gruppierungen

  • Gemeinde C: 1 Gruppierung.

Weitere Parteien und Wählergruppen gibt es in diesen Gemeinden nicht.  Wie hat die Bildung des Wahlausschusses durch den Wahlleiter in den betreffenden Gemeinden zu erfolgen?

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42.

Eine in der Gemeinde A zum Gemeindewahlleiter berufene Person wurde gebeten, eine Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Gemeinde B zu leiten. Ist dies rechtlich zulässig?

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43.

Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde hat mich gebeten, als Wahlsachbearbeiter bei der Aufstellungsversammlung teilzunehmen. Ihm geht es darum, dass im Fall des Falles jemand zur Verfügung steht, um Fehler, die evtl. zur Ablehnung des Wahlvorschlages führen könnten, zu vermeiden. Ich bin in der Gemeinde selbst nicht wahlberechtigt. Darf ich daran als Beobachter und im Notfall als Berater teilnehmen?  Muss mir der Dienstherr die Erlaubnis erteilen? Mir ist klar, dass ich im Fall einer Teilnahme bei anderen Aufstellungsversammlungen, wenn dies gewünscht wird, ebenfalls teilnehmen muss. Wir hatten bei der letzten Komunalwahl bei vier Mitgliedsgemeinden insgesamt 12 Wahlvorschläge zur Gemeinderatswahl.

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44.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 5 GLKrWG darf keine Partei oder  Wählergruppe durch mehrere Beisitzer im Wahlausschuss vertreten sein. Voraussichtlich werden eine Partei und zwei Wählergruppen, ebenso wie im Jahr 2002, in unserer Gemeinde einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl 2008 einreichen. Vermutlich wird darüberhinaus nur noch ein zweiter Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe eingereicht werden. Können alle drei Gruppierungen, die den gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, mit je einem Beisitzer (also insgesamt mit 3 Personen) im Wahlausschuss vertreten sein, oder können die drei Gruppierungen wegen ihres Auftretens als ein gemeinsamer Wahlvorschlagsträger nur mit einer Person vertreten sein?

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45.

In unserer Gemeinde sind 4 nichtorganisierte Wählergrupen im bisherigen Gemeinderat vertreten. Reicht es für die Vorschläge zu den 4 Beisitzern des Wahlausschusses aus, wenn wir je 1 Vertreter (z.B. den mit den bei der letzten Kommunalwahlen am meisten erhaltenen Stimmen) hierfür auffordern oder müssen alle Gemeinderäte angeschrieben werden?

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46.

Muss für jede Wahl ein getrennter Wahlausschuss (also für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl) oder kann hierfür ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet werden?

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47.

Wir sind eine Verwaltungsgemeinschaft bestehend aus drei Gemeinden. Meine Frage wäre wie folgt:  Drei Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft sind Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter in je einer Mitgliedsgemeinde. Kann der Wahlleiter z.B. der Gemeinde A in der Gemeinde B bzw. Gemeinde C als Schriftführer bei der Sitzung des jeweiligen Wahlausschusses tätig werden?

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48.

Die von einer Wählergruppe als Beisitzer vorgeschlagene Person war über lange Jahre im Gemeinderat für eine andere Gruppierung und ist auch noch aktuell Mitglied. Dies würde zu einer doppelten Vertretung im Wahlausschuss führen. Darf der Wahlleiter den Vorschlag ablehnen?

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49.

Zur Besetzung des Wahlausschusses möchte der Wahlleiter die im Gemeinderat vertretenen vier Parteien mit den höchsten Stimmenzahlen bei der letzten Gemeinderatswahl um Vorschläge zur Benennung von Beisitzern und deren Stellvertretung bitten. An wen ist dieses Aufforderungsschreiben zu richten. An die jeweiligen Ortsverbände, an die jeweilige Gemeinderatsfraktion oder eventuell auch an die Beauftragten der Wahlvorschläge?

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50.

Der Geschäftsleiter ist Wahlleiter in der Gemeinde. Kann er weiterhin Wahlleiter sein, wenn er in einer anderen Gemeinde als Bürgermeisterkandidat aufgestellt wird?

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