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Rubrik: Wahlleiter und Wahlausschuss 51-100

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:06
  • Fragen zum Thema "Wahlleiter und Wahlausschuss"

51.

In der Gemeinde gibt es 7 Parteien und Wählergruppen. Im Wahlausschuss können jedoch nur 4 vertreten sein. Nach Art. 5, Abs. 2  GLKrWG hat die Besetzung nach den Stimmen der letzten Gemeinderatswahl zu  erfolgen. Die A-Partei belegte 2002 den 6. Platz. Es ist vorgesehen, die A-Partei daher vom Wahlausschuss auszuschliessen, da sie nicht die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat, obwohl sie eigentlich priviligiert ist. Teilen Sie diese Auffassung?

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52.

Der 4. Sitz im Wahlausschuss würde nach dem Ergebnis der letzten Stadtratswahl einem gemeinsamen Wahlvorschlag zufallen. Beteiligt sind eine Partei und eine Wählergruppe, die jetzt getrennt bei der Kommunalwahl 2008 antreten werden. Sollen sich diese um den Sitz streiten, oder wäre es auch zulässig die Partei/Wählergruppe mit dem nächstbesten Ergebnis zu berücksichtigen?

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53.

Eine Person hat Ihren Wohnsitz in A-Stadt und soll als Beauftrager eines Wahlvorschlags für die Stadtrats-/Bürgermeisterwahl in A-Stadt genannt werden. Diese Person ist Mitarbeiter einer anderen Gemeinde und soll dort als stellvertretender Wahlleiter berufen werden. Nach unserer Auffassung des Art. 5 GLKrWG wäre dies zulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde vertritt hierzu eine andere Meinung.

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54.

Zur Bildung des Wahlausschusses haben wir die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, uns Personen als Beisitzer vorzuschlagen. Ein Vorschlag war, als Beisitzer in den Wahlausschuss den Ehemann der Bürgermeisterkandidatin zu berufen. Kann dies abgelehnt werden, da der Ehemann sicherlich bei der Wahlwerbung seiner Ehefrau mit eingebunden ist?

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55.

1. Darf der stellv. Wahlleiter der Gemeinde A am Wahlabend als Hilfskraft bei der Auszählung der Gemeinde B mitwirken? 

2. Darf der stellv. Wahlleiter bei der Gemeinde A in einem Wahllokal der  Gemeinde A als Hilfskraft bei der Auszählung mitwirken?
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56.

Bildung des Wahlausschusses:  Es werden voraussichtlich die Ortsverbände aller 4 örtlichen Parteien (CSU, SPD, Grüne, Freie Wähler) einen Wahlvorschlag einreichen. Die GRÜNEN haben jedoch angekündigt, dass sie voraussichtlich keine Person für den Wahlausschuss/Stellvertreter vorschlagen werden, da nicht genügend Mitglieder zur Verfügung stehen. Einen weiteren Ortsverband einer Partei gibt es nach unserer Information nicht. Darf der Wahlleiter z.B. einen wahlberechtigten Gemeindediensteten zum Beisitzer des Wahlausschusses berufen, wenn ansonsten die Vollzähligkeit nicht zu erreichen ist?

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57.

Der Gemeinderat hat im November den Gemeindewahlleiter berufen. Im Sommer wurde von einer Gruppierung bereits ein Bürgermeisterkandidat nominiert. In diesem jetzt vorgelegten Wahlvorschlag ist als Beauftragter der Gemeindewahlleiter angegeben.  Was ist zu veranlassen?

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58.

Wir sind eine Verwaltungsgemeinschaft mit 2 Mitgliedsgemeinden. Alle Bediensteten vom Rathaus sind auch Mitglied in den einzelnen Wahlvorständen der beiden Gemeinden. Kann nun eine Bedienstete, die Mitglied im Wahlvorstand der Gemeinde K ist, zugleich als Schriftführerin (also nicht Beisitzer/Stellvertreter) im Gemeindewahlausschuss der Gemeinde B tätig werden?

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59.

Wir beabsichtigen am 27. und 28.12.2007 unsere Geschäftsstelle zu schließen. Ist dies schädlich in Bezug auf die Annahmefristen für Wahlvorschläge bzw. für die  Eintragungsmöglichkeit in eine ausliegende Unterstützungsliste? Beim Hinweis in der GLKrWBek ist nur das Problem der zusätzlichen Öffnungszeiten außerhalb der allg. Dienststunden angesprochen.

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60.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 GLKrWG bestellt der Wahlleiter für den Wahlausschuss einen Schriftführer. Die Inkompatibilitätsvorschrift, wie sie für die Beisitzer gilt (Abs. 2 Satz 4), ist hierbei nicht einschlägig. Ich will als Wahlleiter einen Bediensteten zum Schriftführer bestellen, der zugleich Beauftragter eines Wahlvorschlags ist. Könnte dies ein Problem werden oder ist das rechtlich unbedenklich?

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