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Rubrik: Wahlergebnis

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:06
  • Fragen zum Thema "Wahlergebnis"

1.

Gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO kann eine Gemeinde, wenn zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wird, bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis "in einem anderen Raum" als im Abstimmungsraum ermittelt. Muss dieser innerhalb des Gemeindegebietes liegen oder kann bei Gemeinden, die Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft sind, auch ein Raum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft hierzu bestimmt werden? Dies würde es vor allem kleineren Gemeinden erheblich erleichtern, die Möglichkeiten der elektronische Datenverarbeitung zur Ermittlung des Wahlergebnisses einzusetzen.

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2.

Nach § 90 Abs. 6 GLKrWO "kann" der Wahlleiter ein vorläufiges Ergebnis veröffentlichen. Um die Bürger aktuell zu informieren, ist eine solche Bekanntmachung aus unserer Sicht unbedingt notwendig und sollte möglichst noch am Wahlabend erfolgen. Sehen Sie das auch so?

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3.

Eine Partei hat uns gebeten, aus dem Wahlergebnis 2002 für jeden Wahlbezirk herauszufiltern wieviele Stimmen unverändert, in einem Wahlvorschlag verändert und insgesamt abgegeben wurden. Wir sind uns nicht darüber im klaren, ob diese Auswertung weitergegeben werden kann.

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4.

Ein Landratskandidat kann zugleich als Kreistagsmitglied auf der jeweiligen Liste nominiert werden. Wenn nun der Kandidat zum Landrat gewählt wird, aber gleichzeitig auch einen Sitz im Kreistag erhält, stellt das zunächst bezüglich des Kreistagssitzes ein Amtsantrittshindernis dar. Jedoch wird er aufgrund des Hindernisses automatisch Listennachfolger. Ist diese Annahme so richtig? Wenn das so wäre, dann müsste der Kreistag bei einem Amtsverlust eines gewählten Kreistagsmitgliedes der betroffenen Partei/Wählergruppe über das Nachrücken entscheiden und dabei jedes mal, wenn es den Landrat als Nachrücker betreffen sollte, dort wiederum zunächst ein Amtshinderniss feststellen? Sehe ich das so richtig oder liege ich mit dieser Annahme falsch?

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5.

Bei der Auszählung der Bürgermeisterstimmen haben zwei Bewerber die höchste Stimmenzahl. Wer wird Bürgermeister von den beiden und wie wird dies entschieden, mit Los vielleicht?

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6.

Die Wahlauswertung der Verwaltungsgemeinschaft wird über PC-Wahl (Komuna) durchgeführt. In den Wahllokalen werden pro Stimmbezirk 2 PC's mit Drucker aufgestellt. Ist  es rechtlich möglich, dass eine Gruppe (4-5 Personen) die Stadtratswahl und die zweite Gruppe (4-5 Personen) am zweiten PC die Kreistagswahl auswertet?

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7.

Ist es zulässig die Sitzung des Gemeindewahlausschusses für die Feststellung des Ergebnisses für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl bereits am Dienstag den 04.03. zu halten?

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8.

Ich habe eine Frage zur Ergebnisfeststellung der Bürgermeisterwahl. In einer Mitgliedsgemeinde haben wir insgesamt 2 Kandidaten, die beide etwa gleiche Chancen haben. Angenommen, es tritt der Fall ein, dass beide dieselbe Anzahl von Stimmen bekommen und somit jeder auf 45 %. Die restlichen 10 % wären ungültig. Entscheidet dann auch das Los?

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9.

In unserer Gemeinde stellen sich vier Kandidaten der Bürgermeisterwahl, d.h. dass voraussichtlich mit einer Stichwahl zu rechnen ist. § 78 GLKrWO regelt, dass der "Wahlausschuss unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen feststellt". Meine Absicht ist deshalb, den Wahlausschuss bereits für den Wahlabend einzuladen. Ist das korrekt ?

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10.

Falls mehrere sich bewerbende Personen für den Gemeinderat die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. Müssen wir den Wahlausschuss, da dies ja nicht vorhersehbar ist, für diesen Fall bereits jetzt darüber informieren und für den Tag nach der Wahl einladen?

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11.

Bürgermeisterwahl ohne nominierte Bewerber. In einer Mitgliedsgemeinde wird erstmals ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. Es gibt zwar 2 Personen, die in Frage kommen, diese wurden jedoch nicht nominiert. Wenn jetzt ein Wähler eine Person auf dem Stimmzettel einträgt, die nicht gewählt werden kann (z.B. den bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, der die Altersgrenze für die Wählbarkeit überschritten hat), dann handelt es sich dabei um einen ungültigen Stimmzettel. Richtig?

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