Rubrik: Wählerverzeichnis
- Fragen zum Thema "Wählerverzeichnis"
1. Ist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine bestimmte Form zu beachten? |
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2. Ab wann und bis wann (Zeitraum) ist ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen? |
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3. Muss bei Studenten, die mit Nebenwohnung in ihrer Gemeinde/Stadt gemeldet sind und die die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, der Studienort in Bayern liegen oder kann ein Student mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland auch die Aufnahme ins Wählerverzeichnis seiner bayerischen Heimatgemeinde beantragen? |
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4. Laut der Anleitung für den Wahlleiter (Jüngling-Verlag) ist in der Übersicht über die Eintragung ins WVZ (5.1. Seite 26) vermerkt, dass bei Anmeldung für eine Hauptwohnung (zw. 3.12.2007 - 27.01.2008) für Gemeindewahlen kein Wahlrecht besteht (Ausnahme Wiederzuzug). Nach dem Stichtagsprinzip (§ 15 Abs. 1 GLKrWO) sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am 35. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Konkret: Wenn am 03.01.2008 sich jemand mit Einzugsdatum 01.01.2008 in der Gemeinde mit Hauptwohnung anmeldet (von außerhalb des Landkreises zugezogen) und allen weiteren wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllt - ist diese Person dann einzutragen? |
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5. Muß von den EU-Bürgern ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden? Wenn ja, gilt hier ebenfalls die Frist bis 10.02.2008? |
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6. Muss das Wählerverzeichnis geändert bzw. berichtigt werden, wenn sich bei einer bereits eingetragenen Person der Name ändert (WBK bereits gedruckt)? |
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7. Kann eine Person, die mit Nebenwohnsitz bei uns gemeldet ist, auf Antrag noch ins Wählerverzeichnis eingetragen werden? Die Antragsfrist ist ja bereits abgelaufen. Wird der Antrag dann als Beschwerde umgedeutet und im Anschluss positiv zu bewerten sein? |
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